Satzung
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Begegnungschor e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Berlin.
§2
Zweck, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung und Aufgaben
1. Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, insbesondere durch Förderung der Integration sowie durch Förderung der musikalischen und kulturellen Interessen und Bedürfnisse von Jugendlichen und Erwachsenen aus verschiedenen Kulturen sowie durch Förderung des sozialen Engagements.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Proben und öffentliche Auftritte.
Diese Vereinstätigkeiten bezwecken neben den gemeinsamen kulturellen-künstlerischen Erlebnissen auch eine Stärkung der Persönlichkeit der Chormitglieder und den kulturellen Austausch.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
2. Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die über die Deckung der notwendigen Ausgaben hinausgehen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Mög- lichkeiten entgeltlich auf der Grundlage einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Der Vorstand ist er- mächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 28 EStG zu beauftragen. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, Beschäftigte anzustellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören Insbesondere:
Regelmäßige Chorproben und die Mitwirkung an Auftritten sowie die musikalische Förderung der Chormitglieder und interkulturelle Begegnungen.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden (aktiven) Mitgliedern und fördernden (passiven) Mitgliedern. Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden.
Aktives Mitglied kann jede musikalisch-kulturell interessierte Person sein. Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Vereinszweck unterstützen will, ohne selbst zu singen oder sich künstlerisch zu betätigen.
2. MitgIiederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von dem Vorstand in einer Beitragssatzung beschlossen wird.
3. Pflichten der Mitglieder
Durch den Beitritt in den Verein erkennen die Mitglieder die Vereins- satzung an. Sie verpflichten sich, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Die aktiven Mitglieder sollen regelmäßig an den Proben, Auftritten und Präsentationen teilnehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in der Beitragssatzung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Entscheidung über die Aufnahme in den Verein oder die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem/der Antragssteller/in schriftlich ohne Nennung von Gründen mitgeteilt werden.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitglieder- versammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Im Übrigen gilt § 6 dieser Satzung.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter der Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.
Sie wählen den Vorstand nach § 10 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, mit dem Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, und durch Ausschluss aus dem Verein.
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Quartals zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
b) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage glaubhaft gemacht wird, oder
wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat und hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand, der dieses mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand oder der Geschäftsführung eingelegt werden.
Über die Berufung wird auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.
Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
Die Mitgliedschaft ist auf Antrag wandelbar vom singenden Mitglied in ein förderndes Mitglied und umgekehrt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
§6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen in Textform ggfs. auf elektronischem Wege und per Aushang im Probenraum unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung einberufen.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Die Anträge sollen acht Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
Im Fall der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Absatz 2 dieser Vorschrift mit den Einladungsvorgaben gilt entsprechend.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
§7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl von einem/einer Rechnungs-/Kassenprüfer/in auf die Dauer von zwei Jahren,
f) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Berichts des/der Kassenprüfers/Kassenprüferin und Erteilung der Entlastung,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und 4 der Satzung,
j) Entgegennahme des musikalischen Berichts des/der Chorleiters/Chorleiter/in/nen,
k) Berufung des/der Chorleiters/Chorleiter/in/nen;
l) weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
§8
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt.
Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig.
Juristische Personen können sich durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten lassen.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts -, Gerichts - und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Alle anderen Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung; auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Kommt es bei einer Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte den Vorsitz/die Leitung an eine andere Person zu übertragen.
§9
Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in und einem Kassenwart. Ggfs. können bis zu vier weitere Beisitzer/innen berufen werden. Sofern bei Vorstandswahlen oder Vorstandsnachwahlen mehr als die erforderliche Anzahl an Kandidaten bzw. Kandidatinnen zur Wahl stehen, so sind jene mit den meisten abgegebenen Stimmen als ordentliche Vorstandsmitglieder gewählt. Die anderen Kanditat(-inn)en für den Beisitz werden als Vertretungs-Vorstandsmitglieder auf einer sogenannten "Nachrückerliste" in absteigender Reihenfolge nach den auf sie entfallenden Stimmen geführt.
Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter/innen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß § 30 BGB zu bestellen. Der/die Geschäftsführer/in hat innerhalb seines / ihres Wirkungskreises dieselbe Stellung wie der Vorstand.
Der/die Kassenwart/in ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich.
Sämtliche zum Vorstand gehörende Vereinsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie können auch zusätzlich weitere Vereinsämter/Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.
§10
Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so kann der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitglieder- versammlung bestimmen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstand.
§11
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:
- Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
- Durchführung der BeschIüsse der Mitgliederversammlung;
- Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen;
- Überwachung und Förderung des Chorbetriebs;
- Planung und Durchführung der Gesangs- und sonstigen Vereinsveranstaltungen, einschließlich der Konzerte, Auftritte und Medienkontakte;
- Repräsentation des Vereins, auch auf Verbandsebene;
- Erstellung des Haushalts- und Finanzplans;
- Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung;
- Berufung eines/einer Geschäftsführer/in;
- Festlegung einer Geschäftsordnung zur Festlegung der Befugnisse eines/einer Geschäftsführers/Geschäftsführerin;
- Abberufung des/der Geschäftsführer/in durch Mehrheitsbeschluss;
- Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche, außer Berufungen nach § 3 und § 4 der Satzung;
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
- Bestellung des Beirates.
§12
Beirat
Der Vorstand kann einen oder mehrere Beiräte einberufen. In diesen sollen sich freiwillige, ehrenamtliche Unterstützerinnen und Unterstützer des Vereins sammeln und durch ihr Engagement, ihre Ideen, ihr Fachwissen und ihre Erfahrungen die Arbeit des Vereins bereichern.
Die Mitgliedsmodalitäten und Tätigkeiten des Beirates werden in einer eigenen schriftlich vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung für den Beirat geregelt.
Der Beirat bzw. die Beiräte werden für den Zeitraum von zwei Jahren bestimmt. Die Mitwirkung im Beirat kann vom Vorstand jeweils um zwei Jahre verlängert werden.
Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich.
§13
Schriftführer
Der Vorstand beruft einen Schriftführer.
Dem Schriftführer obliegen die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§14
Kassenprüfer
Der/die Kassenprüfer/in wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Aufgaben des Kassenprüfers sind nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu prüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Er hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Er berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlägt die Entlastung des Vorstandes vor.
Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§15
Protokollierung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von dem/der Schriftführer/in und vom Versammlungsleiter unterzeichnet Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen. Die Vorstandsprotokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
§16
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller Mitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Flüchtlingsrat Berlin e.V. und den Chorverband Berlin e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, vorrangig für die kulturelle Arbeit mit Flüchtlingen.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
§17
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Fassung wurde in der Gründungsversammlung vom 11.11.2015 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.